OLG Hamm - Beschluß vom 17.01.1991
15 W 428/90
Normen:
BGB § 2226, § 2306 Abs. 1 S. 1; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGZ 1991, 388
FamRZ 1992, 113
MDR 1991, 1069
NJW-RR 1991, 837

OLG Hamm - Beschluß vom 17.01.1991 (15 W 428/90) - DRsp Nr. 1999/10777

OLG Hamm, Beschluß vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 15 W 428/90

DRsp Nr. 1999/10777

»Ein Mitgesellschafter ist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses befugt, um geltend machen zu können, daß seine zur Wirksamkeit der Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung an dem vom Erblasser gehaltenen Kommanditanteil erforderliche Zustimmung nicht erteilt sei. Die Wirksamkeit einer Teilkündigung des Testamentsvollstreckeramtes hängt davon ab, daß dies dem Willen des Erblassers entspricht. Fehlt es daran, bleibt der Testamentsvollstrecker ungeachtet seiner Erklärung insgesamt im Amt. (so auch KG, JW 1939, 421) § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedenfalls aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht auf eine letztwillige Verfügung anwendbar, durch die der Erblasser im Wege einer Teilungsanordnung einen von mehreren Miterben zur Nachfolge in seinen Anteil an einer Personengesellschaft beruft.«

Normenkette:

BGB § 2226, § Abs. S. 1;