OLG Hamm - Beschluß vom 25.04.1996 (15 W 379/95) - DRsp Nr. 1999/10771
OLG Hamm, Beschluß vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 15 W 379/95
DRsp Nr. 1999/10771
»Die in einem gemeinschaftlichen Testament von Nichtehegatten getroffene Verfügung eines Beteiligten kann nicht im Wege der Umdeutung als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten werden, wenn sie im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zu der Verfügung des anderen steht, die ihrerseits nicht den Formerfordernissen eines wirksamen Einzeltestaments entspricht.«