OLG Hamm - Urteil vom 13.03.1998
29 U 218/97
Normen:
EGBGB Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 ; kroatisches EFG Art. 276, Art. 277, Art. 278, Art. 284, Art. 285, Art. 286, Art. 296 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 299

OLG Hamm - Urteil vom 13.03.1998 (29 U 218/97) - DRsp Nr. 1999/4757

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1998 - Aktenzeichen 29 U 218/97

DRsp Nr. 1999/4757

1. Die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe kroatischer Staatsbürger, die nach dem 9.4.1983 geheiratet haben, richtet sich gemäß Art.15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach kroatischem Recht. 2. Das Güterrechtsstatut ist maßgeblich für die Frage, ob ein betreffender Gegenstand besonderen güterrechtlichen Regeln unterworfen ist. Daß der sachenrechtliche Erwerb möglicherweise nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil insoweit die lex rei sitae anzuwenden ist (etwa bei dem Erwerb eines Grundstücks), ist insoweit ohne Belang. 3. Gemäß Art. 276 kroatisches EFG (Gesetz Nr. 31 vom 27.10.1989 über die Ehe und über die Familienbeziehungen) ist zwischen gemeinsamem und besonderem Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, also zwischen Gesamthandseigentum und Alleineigentum. Laut Art. 277 kroatisches EFG ist Vermögen, das die Parteien während der Dauer der Ehegemeinschaft durch Arbeit erworben haben oder das aus diesem Vermögen hervorgeht, gemeinsames Eigentum. Nach Art. 278 kroatisches EFG bleibt Vermögen, das ein Ehegatte bei der Eheschließung besitzt, sein Vermögen. Vermögen, das ein Ehegatte im Laufe der Ehegemeinschaft auf einer anderen als der in Art. 277 kroatisches EFG genannten Grundlage auf gesetzlich genehmigte Weise (etwa durch Erbschaft oder Schenkung) erwirbt, ist sein besonderes Vermögen.