OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.12.2001
9 U 47/01
Normen:
BGB § 812 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 § 2303 § 2311 ;
Fundstellen:
DStR 2002, 1232
FamRZ 2002, 918
OLGReport-Karlsruhe 2002, 160
ZEV 2002, 196
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 198/99

OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.12.2001 (9 U 47/01) - DRsp Nr. 2002/274

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 9 U 47/01

DRsp Nr. 2002/274

»1. Zum Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritt des mit dem Rechtgeschäft bezweckten Erfolges, wenn Eltern zum Erhalt des Familienvermögens und in Erwartung der Miterbenstellung erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt werden, später aber absprachewidrig nur ein anderes Kind Alleinerbe des zuletzt Verstorbenen wird. 2. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist keine Erblasserschuld sondern eine Nachlasserbenschuld und deshalb bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 § 2303 § 2311 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, einzige Schwester der Beklagten, verlangt von dieser als Alleinerbin auf Ableben ihrer Mutter den Pflichtteilsanspruch und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Rückgewähr überwiegend durch Kreditaufnahmen finanzierter Geldleistungen an die Eltern, sowie Erstattung von Zahlungen an Rentenversicherungsträger und von Bestattungskosten. Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte von der Klägerin und deren Ehemann die Herausgabe von Gegenständen und Zahlung von Mietzins geltend gemacht. Im Berufungsverfahren ist Gegenstand der Widerklage nur noch die Herausgabe eines Akkordeons.