OLG Koblenz - Urteil vom 11.01.1994
3 U 1906/96
Normen:
BGB § 2087 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 ; RAG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZEV 1995, 31

OLG Koblenz - Urteil vom 11.01.1994 (3 U 1906/96) - DRsp Nr. 1999/10788

OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 3 U 1906/96

DRsp Nr. 1999/10788

Das ZGB ist auch dann für die Beurteilung der erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der ehemaligen DDR maßgebend, wenn der Erblasser mit letztem Aufenthalt in der ursprünglichen BRD vor dem Beitritt gestorben ist, und daher das Erbrecht im übrigen sich nach dem BGB regelt.

Normenkette:

BGB § 2087 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 ; RAG § 25 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung: Der BGH hat die Revision nicht zur Entscheidung angenommen und ausgeführt: Der Senat schließt sich der inzwischen einhelligen Meinung an, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR das ZGB auch dann maßgebend ist, wenn der Erblasser nach dem 01.01.1976 und vor der Vereinigung Deutschlands mit letztem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Westen gestorben ist und daher im übrigen nach den Regeln des BGB beerbt wird (Nachlaßspaltung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 EGBGB und § 25 Abs. 2 RAG).

Fundstellen