OLG Köln - Beschluß vom 12.08.1994
2 Wx 47/93
Normen:
BGB §§ 137, 883;
Fundstellen:
MittRhNotK 1995, 100

OLG Köln - Beschluß vom 12.08.1994 (2 Wx 47/93) - DRsp Nr. 1999/10794

OLG Köln, Beschluß vom 12.08.1994 - Aktenzeichen 2 Wx 47/93

DRsp Nr. 1999/10794

Leitsatz (Redaktion): Die erbvertragliche Verpflichtung, über Grundbesitz nicht zu verfügen, stellt keine unzulässige Umgehung des § 137 S. 1 BGB dar. Zur Sicherung eines Anspruchs aus einer Verfügungsunterlassungsverpflichtung kann für den Fall der vertragswidrigen Verfügung ein aufschiebend bedingter Übertragungsanspruch begründet und durch eine Vormerkung gesichert werden, § 883 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Vormerkbarkeit scheitert nicht daran, daß der Bedingungseintritt nicht allein vom Willen des Erwerbers abhängt, denn diese Einschränkung gilt nur für künftig entstehende Ansprüche.

Normenkette:

BGB §§ 137, 883;

Anmerkung: ebenso BayObLG, DNotZ 1979, 27

Fundstellen
MittRhNotK 1995, 100