OLG Köln - Beschluss vom 15.01.2014
2 Wx 291/13
Fundstellen:
FGPrax 2014, 75
NotBZ 2014, 299
ZEV 2014, 497
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 VI 245/12

OLG Köln - Beschluss vom 15.01.2014 (2 Wx 291/13) - DRsp Nr. 2014/7667

OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 291/13

DRsp Nr. 2014/7667

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2013, erlassen am 07.06.2013 (36 VI 245/12), wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Am 31.08.2010 verstarb in L/Schweiz Frau IQ, geb. D (nachfolgend Erblasserin). Die Beteiligten zu 1. und 3. sind die Kinder der Erblasserin, der Beteiligte zu 2. ist der Sohn der Beteiligten zu 3. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige, hatte aber seit geraumer Zeit in ihrem Wohnsitz in der Schweiz.

Die Erblasserin hatte am 24.04.1969 mit ihrem am 31.12.2009 vorverstorbenen Ehemann DQ einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben des Vorversterbenden einsetzten (Ziff. II des Erbvertrages vom 24.04.1969, UR-Nr. 921 für 1969 des Notars Dr. K in L2, Bl. 11 der BA 36 IV 234/11). Am 15.08.2010 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

"1. Als Erben habe ich einen Sohn und eine Tochter.

2. Hiermit setze ich meine Tochter Frau VQ geb. 00.00.62 auf den Pflichtteil.

3. Die dadurch frei werdende Quote soll mein Enkelsohn D2Q geb. 00.00.2000 erhalten.

Sollte er noch nicht volljährig sein, so ist sein Erbe von meinem Sohn zusammen mit dem Willensvollstrecker zu verwalten.

4. Als Willensvollstrecker setze ich Dr. N und im Verhinderungsfalle Dr. I, beide U 20, A, ein."