OLG Köln - Urteil vom 04.03.1997
22 U 160/96
Normen:
BGB § 671 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 650
OLGReport-Köln 1997, 153

OLG Köln - Urteil vom 04.03.1997 (22 U 160/96) - DRsp Nr. 1997/6713

OLG Köln, Urteil vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 22 U 160/96

DRsp Nr. 1997/6713

Wer im Vertrauen auf den Fortbestand einer partnerschaftlichen Beziehung eine Sicherheit für ein dem Partner gegebenes Bankdarlehen stellt, kann das so begründete Auftragsverhältnis nicht ohne weiteres kündigen, weil der Partner die Beziehung wenig später beendet hat. War dem Auftragnehmer bei Bestellung der Sicherheit bewußt, daß der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein würde, die Sicherheiten vor Ablauf der Kreditlaufzeit abzulösen, so ist es ihm nicht unzumutbar, am Vertrag festgehalten zu werden, wenn sich das somit für den Fall des Scheiterns der Beziehung eingegangene Risiko verwirklicht.

Normenkette:

BGB § 671 ;

Gründe:

Die form- und fristgerechte eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

I. Die Klägerin ist nicht berechtigt, vom Beklagten die Beibringung eigener Sicherheiten oder die Freistellung von den durch sie für das dem Beklagten von der Kreissparkasse K. gewährte Darlehen gestellten Sicherheiten zu verlangen.