OLG Köln - Urteil vom 04.06.1996
22 U 220/95
Normen:
BGB § 2335 Nr. 2, § 2336 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 66
OLGReport-Köln 1997, 37

OLG Köln - Urteil vom 04.06.1996 (22 U 220/95) - DRsp Nr. 1999/10792

OLG Köln, Urteil vom 04.06.1996 - Aktenzeichen 22 U 220/95

DRsp Nr. 1999/10792

Wenn sich aus dem Wortlaut einer letztwilligen Verfügung eindeutig ergibt, daß der Erblasser den gesetzlichen Erben nicht lediglich enterben, sondern ihm auch den Pflichtteil entziehen will, ist es für die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung unschädlich, wenn in dem privatschriftlichen Testament nicht ausdrücklich das Wort "Pflichtteilsentziehung" verwandt wurde. Der Erblasser muß im Testament neben der Entziehungserklärung den Kernsachverhalt angeben, auf den er die Pflichtteilsentziehung stützt. Erforderlich ist eine gewisse Konkretisierung des Entziehungsgrundes in dem Testament, die jedoch nicht in Einzelheiten zu gehen braucht, soweit nur die Entziehungsgründe gerade noch unverwechselbar festgelegt und der Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle praktisch brauchbar eingegrenzt ist.

Normenkette:

BGB § 2335 Nr. 2, § 2336 ;
Fundstellen
MDR 1997, 66
OLGReport-Köln 1997, 37