I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Testamentsvollstrecker, die Beteiligte zu 6 die Ehegattin und die Beteiligten zu 3 bis 5 die Abkömmlinge des Erblassers. Mit Beschluss vom 1.4.2005 ordnete das Landgericht Augsburg unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts an, dass die Beteiligte zu 6 alleinige Vorerbin und die Beteiligten zu 3 - 5 Nacherben wurden und Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Auf einige Nachlassgegenstände sollte sich die Nacherbfolge nicht beziehen. Die dagegen eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 blieben erfolglos. Ferner wurden die den übrigen Beteiligten entstanden Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wurde auf 666.000 EUR festgesetzt.
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