OLG München vom 07.03.2006
32 Wx 23/06
Fundstellen:
JurBüro 2006, 312
MDR 2006, 1016
NJW-RR 2006, 1727
OLGReport-München 2006, 363
Rpfleger 2006, 441
ZEV 2006, 366

OLG München - 07.03.2006 (32 Wx 23/06) - DRsp Nr. 2006/7387

OLG München, vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 23/06 - Aktenzeichen 32 Wx 26/06

DRsp Nr. 2006/7387

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Testamentsvollstrecker, die Beteiligte zu 6 die Ehegattin und die Beteiligten zu 3 bis 5 die Abkömmlinge des Erblassers. Mit Beschluss vom 1.4.2005 ordnete das Landgericht Augsburg unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts an, dass die Beteiligte zu 6 alleinige Vorerbin und die Beteiligten zu 3 - 5 Nacherben wurden und Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Auf einige Nachlassgegenstände sollte sich die Nacherbfolge nicht beziehen. Die dagegen eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 blieben erfolglos. Ferner wurden die den übrigen Beteiligten entstanden Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wurde auf 666.000 EUR festgesetzt.