OLG München - Urteil vom 05.02.1997
12 UF 1371/96
Normen:
BGB § 1371, § 1374, § 1375 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)247d
EzFamR aktuell 1997, 249
FamRZ 1998, 234
OLGR-München 1997, 235

OLG München - Urteil vom 05.02.1997 (12 UF 1371/96) - DRsp Nr. 1998/87

OLG München, Urteil vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 12 UF 1371/96

DRsp Nr. 1998/87

Wendet ein Ehegatte für den Fall seines Todes und einer bis dahin bestehenden Ehe vor der Eheschließung dem anderen Ehegatten ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht zu, so handelt es sich weder um eine Schenkung, noch um eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten, so daß die hierzu entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden. Durch die Eheschließung, also dem Eintritt des Güterstandes war zugleich die erste Bedingung der Wohnrechtszuwendung erfüllt, gleichwohl war das Vollrecht noch nicht erworben. Durch die zweite Bedingung (Fortbestand der Ehe bis zum Tode) wird der Erwerb des Wohnrechts zu einem völlig ungesicherten Anspruch, der in die Zugewinnausgleichsbilanz keinen Eingang finden kann. Denn bei Eingehung der Ehe konnte deren Fortbestand bis zum Tod des Ehemanns in keiner Weise sicher prognostiziert werden.