OLG München - Urteil vom 24.01.1991
29 U 4906/90
Normen:
BGB §§ 752, § 753 Abs. 1, § 2042 Abs. 2, §§ 2050, 2055, 2072 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1097

OLG München - Urteil vom 24.01.1991 (29 U 4906/90) - DRsp Nr. 1998/14451

OLG München, Urteil vom 24.01.1991 - Aktenzeichen 29 U 4906/90

DRsp Nr. 1998/14451

1. Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ist es rechtlich nicht möglich, den bebauten Teil eines Grundstücks gemäß § 753 Abs. 1 BGB zu versteigern und den Rest nach BGB § 752 in Natur zu teilen. 2. Ein Miterbe, der nach § 2050 BGB ausgleichsberechtigt ist, kann keine Ausgleichung abweichend von § 2055 BGB im Wege der Realteilung verlangen.

Normenkette:

BGB §§ 752, § 753 Abs. 1, § 2042 Abs. 2, §§ 2050, 2055, 2072 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zustimmung zur Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung.

Die Parteien und deren am Verfahren nicht beteiligte Schwester sind zu je 1/3 Miterben ihrer am 11.6.1986 verstorbenen Mutter . Die Erblasserin errichtete am 1.2.1986 (Anlage zur Klageschrift vom 23.1.1990) ein Testament, in welchem sie ihre drei Töchter als Erbinnen einsetzte. Weiter heißt es in dem Testament u.a.: ... Der im Nachlaß vorhandene Grundbesitz soll ohne Ausgleich von Wertunterschieden wie folgt geteilt werden. Die DHH (mit ca. 400 qm) sollen je zur "Hälfte meine Töchter und erhalten". In einem nicht von der Erblasserin geschriebenen Testamentsentwurf vom 1.2.1986 (Anl. K 4) heißt es über den Inhalt des Testaments hinaus: Die DHH (mit ca. 400 qm) sollen je zur Hälfte meine Töchter und erhalten.

Das verbleibende Grundstück (ca. 1100 qm) erben meine Töchter ... und ... je zur Hälfte."