OLG Naumburg - Urteil vom 22.05.1996 (8 U 105/95) - DRsp Nr. 1997/4347
OLG Naumburg, Urteil vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 8 U 105/95
DRsp Nr. 1997/4347
»Nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Schenker kein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbetrages zu. Vielmehr gewährt diese Vorschrift nur dem Beschenkten die Befugnis, bei Verarmung des Schenkers durch Zahlung von Unterhalt die Herausgabepflicht des Beschenkten abzuwenden. Keinesfalls kann aus dieser gesetzlich normierten Abwendungbefugnis ein direkter Anspruch des Schenkers auf Unterhaltszahlung hergeleitet werden.«