OLG Oldenburg - Urteil vom 18.10.1994 (5 U 81/94) - DRsp Nr. 1999/10803
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 5 U 81/94
DRsp Nr. 1999/10803
§ 2313BGB ist auf Vermögenswerte anwendbar, wenn dem Erben Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zustehen. Die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1BGB beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Ansprüche auf Rückübertragung oder Entschädigung entstanden mit dem Inkrafttreten des VermG.