OLG Thüringen - Beschluß vom 13.06.1995
1 Ws 45/95
Normen:
StPO § 473 Abs. 1, § 464b; ZPO § 780 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 323

OLG Thüringen - Beschluß vom 13.06.1995 (1 Ws 45/95) - DRsp Nr. 1996/20032

OLG Thüringen, Beschluß vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 45/95

DRsp Nr. 1996/20032

»Legt der Verletzte als Nebenkläger gegen den Freispruch des Angeklagten Berufung ein, und stirbt er vor deren Bescheidung, so werden in der nach § 473 Abs. 1 StPO veranlaßten Kostenentscheidung dem verstorbenen Nebenkläger die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt mit der Maßgabe, daß diese aus dem Nachlaß zu erstatten sind. Wird der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in die Kostengrundentscheidung nicht aufgenommen, kann sie der Erbe sonst im Kostenansatzverfahren nach § 464 b StPO nicht mehr geltend machen.«

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1, § 464b; ZPO § 780 ;

Sachverhalt:

Der Angeklagte R. ist durch Urteil des AG Gera vom 24.9.1993 von dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden.

Gegen dieses Urteil hat die Nebenklägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist die Nebenklägerin verstorben mit der Folge, daß das Landgericht Gera am 24.1.1995 folgendes beschlossen hat:

»Die Berufung ist wegen des Todes der Nebenklägerin hinfällig. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.«