Der Angeklagte R. ist durch Urteil des AG Gera vom 24.9.1993 von dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden.
Gegen dieses Urteil hat die Nebenklägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist die Nebenklägerin verstorben mit der Folge, daß das Landgericht Gera am 24.1.1995 folgendes beschlossen hat:
»Die Berufung ist wegen des Todes der Nebenklägerin hinfällig. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.«
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