BAG - Urteil vom 25.04.2013
2 AZR 46/12
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1027/11
ArbG Düsseldorf, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7591/10

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - 25.04.2013

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 46/12

DRsp Nr. 2013/21757

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - 25.04.2013

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 15 Sa 1027/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.

Die beklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule in D.

Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte zuletzt an der Ergänzungsschule in D. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 2.980,51 Euro.

Im Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1985 heißt es:

"...

§ IV

Die Einstellung erfolgt nach dem Deutschen BAT und Ihre Vergütung wird wie folgt sein: ...

..."

Mit Schreiben vom 9. November 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es: