BAG - Urteil vom 25.04.2013
2 AZR 76/12
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1064/11
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2936/10

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - 25.04.2013

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 76/12

DRsp Nr. 2013/21758

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - 25.04.2013

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2011 - 17 Sa 1064/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.

Die beklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter eine Grundschule in B. Sie hat den Status einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Dort beschäftigt sie drei Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie mehrere Beamte.

Die 1953 geborene Klägerin ist seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte zuletzt an der Ergänzungsschule in B. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 4.556,36 Euro.

Dem Arbeitsverhältnis liegen verschiedene Arbeitsverträge zugrunde. Nach Nr. 16 des Arbeitsvertrags vom 1. September 1992 sind die "zuständigen gerichtlichen Behörden für jede Streitsache ... die der Stadt D". Im Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2007 heißt es:

"...