BAG - Urteil vom 25.04.2013
2 AZR 77/12
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1065/11
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2937/10

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - 25.04.2013

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 77/12

DRsp Nr. 2013/21759

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - 25.04.2013

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2011 - 17 Sa 1065/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.

Die beklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter eine Grundschule in B. Sie hat den Status einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Dort beschäftigt sie drei Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie mehrere Beamte.

Der 1959 geborene Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Einsatz erfolgte zuletzt an der Ergänzungsschule in B. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 4.164,00 Euro.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ua. die "Änderung des Arbeitsvertrages" vom 2. Januar 2008 zugrunde. Dort heißt es:

"...