BAG - Urteil vom 25.04.2013
2 AZR 80/12
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1071/11
ArbG Bielefeld, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2910/10

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - 25.04.2013

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 80/12

DRsp Nr. 2013/21760

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - 25.04.2013

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2011 - 17 Sa 1071/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.

Die beklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter ein Lyzeum in B. Es hat den Status einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Dort beschäftigt sie drei Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie mehrere Beamte.

Die 1954 geborene Klägerin ist seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte zuletzt an der Ergänzungsschule in B. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 3.061,85 Euro.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 3. November 1992 zugrunde. Dort heißt es:

"...

1. Frau ... wird ihre Tätigkeit im Schuljahr 1992/93 am Griechischen Lyzeum B fortsetzen, mit (22) Stunden wöchentlich im Arbeitsverhältnis gemäß dem deutschen Bundes-Angestellten-Tarif (BAT).

...