Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,
die Flurstücke 809/1, 827/1 und 126/25 jeweils der Flur 18 der Gemarkung ... an Frau Rechtsanwältin ..., ..., ... (dortiges AZ 2834/12 BR 19) als Sequesterin für Frau ..., ..., ..., aufzulassen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung von in Grundbüchern des Amtsgerichts ... Blatt 2418 und Blatt 4995 eingetragenen Pfändungsvermerken in Anspruch.
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