OLG München - Urteil vom 20.07.1994
15 U 3348/93
Normen:
BGB §§ 2042 2204 2218 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 225
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 23686/91

Pflichten eines Testamentsvollstreckers

OLG München, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 15 U 3348/93

DRsp Nr. 1998/14192

Pflichten eines Testamentsvollstreckers

Zu den Pflichten eines Testamentsvollstreckers.

Normenkette:

BGB §§ 2042 2204 2218 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Erben der an 7.7.1989 verstorbenen U und fordern vom Beklagten im wesentlichen die Herausgabe des Nachlasses mit der Begründung, seine testamentarische Einsetzung zum Testamentsvollstrecker sei zwischenzeitlich unwirksam geworden, weil alle ihm als Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben erfüllt seien.

Der Nachlaß der Erblasserin bestand im wesentlichen aus einem von ihr selbst bewohnten Hausgrundstück, mehreren Haustieren sowie (nach Wertschätzungen der Erblasserin) Schmuck im Wert von ca. 20.000,-- DM, Gemälden im Wert von ca. 6.000,-- DM und Teppichen im Wert von ca. 6.000,-- DM. Die ursprünglich auf dem Grundstück der Erblasserin lastenden Belastungen waren im Zeitpunkt des Erbfalls oder spätestens kurz danach vollständig getilgt.

Das Testament der Erblasserin vom 15.3.1973 enthält folgende Regelungen:

1. Einsetzung der Klageparteien als Miterben zu gleichen Teilen. 2. Aussetzung von Vermächtnissen, wonach die Frauen ... und .... jeweils bestimmte Schmuckstücke der Erblasserin erhalten sollten. Diese Bestimmung hat, die Erblasserin mit Nachtrag zum Testament vom 18.7.1985 wirksam gestrichen.

3. Erteilung folgender Auflagen an die Erben: