OLG München - Beschluss vom 29.03.2006
31 Wx 7/06
Normen:
BGB § 2075 § 2269 § 2270 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 123
FamRZ 2008, 721
OLGReport-München 2006, 511
Rpfleger 2006, 543
ZEV 2006, 411
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4811/04
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 106/04

Pflichtteilsklausel in Berliner Testament - hochverzinsliche Stundung des Pflichtteils gegenüber überlebendem Ehegatten als Verlangen des Pflichtteils

OLG München, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 31 Wx 7/06 - Aktenzeichen 31 Wx 8/06

DRsp Nr. 2006/11013

Pflichtteilsklausel in Berliner Testament - hochverzinsliche Stundung des Pflichtteils gegenüber überlebendem Ehegatten als Verlangen des Pflichtteils

»Zur Auslegung einer Pflichtteilsklausel (Verwirkungsklausel) im Berliner Testament, wenn ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils dem überlebenden Elternteil die Zahlung des Pflichtteils als Darlehen hochverzinslich stundet und diesen Anspruch durch eine Grundschuld absichern lässt. Ein solches Verhalten kann als "Verlangen des Pflichtteils" ausgelegt werden.«

Normenkette:

BGB § 2075 § 2269 § 2270 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete Erblasserin ist am 30.12.2003 im Alter von 90 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist am 26.4.1981 vorverstorben. Aus der Ehe der Erblasserin stammen drei Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 3.

Am 10.12.1977 errichteten die Ehegatten ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ferner bestimmten:

"Das gesetzliche Pflichtteil ist erst nach Ableben des zweiten Elternteils fällig. Sollte einer der Berechtigten dasselbe nach Ableben des ersten Elternteils verlangen, so scheidet er von vornherein aus der endgültigen Verteilung der Erbmasse aus."