I.
Die verwitwete Erblasserin ist am 30.12.2003 im Alter von 90 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist am 26.4.1981 vorverstorben. Aus der Ehe der Erblasserin stammen drei Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 3.
Am 10.12.1977 errichteten die Ehegatten ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ferner bestimmten:
"Das gesetzliche Pflichtteil ist erst nach Ableben des zweiten Elternteils fällig. Sollte einer der Berechtigten dasselbe nach Ableben des ersten Elternteils verlangen, so scheidet er von vornherein aus der endgültigen Verteilung der Erbmasse aus."
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