BGH - Urteil vom 13.05.2015
IV ZR 138/14
Normen:
BGB § 2301 Abs. 1 S. 2; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 939
FamRZ 2015, 1284
MDR 2015, 775
NJW 2015, 2336
NZM 2015, 756
NotBZ 2015, 344
ZEV 2015, 482
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 24/12
OLG Schleswig, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 38/13

Pflichtteilsrechtliche Einordnung des im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmenden Wertes einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück

BGH, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen IV ZR 138/14

DRsp Nr. 2015/9409

Pflichtteilsrechtliche Einordnung des im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmenden Wertes einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück

Der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück entspricht dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 7.693,12 €

Normenkette:

BGB § 2301 Abs. 1 S. 2; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche der Klägerin, insbesondere über die Bewertung des Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück.

Die Klägerin ist das einzige Kind der im Mai 2006 verstorbenen Erblasserin. Diese war geschieden und lebte seit 1998 mit dem Beklagten zusammen. Mit Grundstückskaufvertrag vom Oktober 1999 erwarb en sie zum Kaufpreis von 235.000 DM ein Reihenhaus als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte, das sie in der Folge gemeinsam bewohnten. Die Erblasserin errichtete im April 2001 ein notarielles Testament , mit dem sie den Beklagten zu ihrem Alleinerben bestimmte.