BFH - Beschluß vom 04.08.1999
II B 59/99
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 190
ZEV 2000, 74

PKH; Abgrenzung Leistungsaustausch; Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

BFH, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen II B 59/99

DRsp Nr. 2000/751

PKH; Abgrenzung Leistungsaustausch; Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Zur Abgrenzung zwischen einem Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 zu einem vermögensrechtlichen Leistungsaustausch, wenn ein Erblasser seine Lebensgefährtin bewogen hat, für das in Wahrheit von ihm betriebene Fuhrunternehmen ihren Namen herzugeben und Firmenkredite im eigenen Namen aufzunehmen.

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe: