I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.07.2006 -3 O 415/05-, soweit sein Antrag, seine Miterbenstellung zu 1/2 festzustellen, zurückgewiesen wurde. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist der Bruder des am 09.07.2005 verstorbenen M. S. D.. Dessen Eltern sind der Beklagte und die allein sorgeberechtigte Mutter des Klägers, die rechtskräftig geschiedene Ehefrau des Beklagten.
Der Kläger hat im Wege der Erbunwürdigkeitsklage begehrt, den Beklagten für den Erbfall nach dem am 09.07.2005 in Homburg verstorbenen M. S. D. für erbunwürdig zu erklären, weil der Beklagte diesen vorsätzlich getötet habe. Des weiteren hat er die Feststellung begehrt, der verstorbene M. S. D. sei von ihm und seiner Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 beerbt worden.
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