OLG Köln - Beschluß vom 31.05.1997
4 WF 64/97
Normen:
ZPO §§ 254, 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1601

Prozeßkostenhilfe für Stufenklage

OLG Köln, Beschluß vom 31.05.1997 - Aktenzeichen 4 WF 64/97

DRsp Nr. 1998/15928

Prozeßkostenhilfe für Stufenklage

»1. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist die beantragte Prozeßkostenhilfe schon vor Erteilung der Auskunft sogleich für alle Klageanträge, mithin auch für den unbezifferten Leistungsantrag, einheitlich zu bewilligen.2. Entfällt die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen, weil dieser inzwischen arbeitslos geworden ist, bevor eine Zustellung des Auskunfts- und unbeziffertten Leistungsantrags erfolgt ist, so felht es an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, die nach dem insoweit maßgeblichen (letzten) Erkenntnisstand zu beurteilen ist. Soweit dem Unterhaltsberechtigten wegen nicht rechtzeitiger (vorgerichtlicher) Auskunftserteilung durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, können diese ggfs. nach § 286 BGB gegen den Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO §§ 254, 114 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.