OLG Köln, Beschluß vom 31.05.1997 - Aktenzeichen 4 WF 64/97
DRsp Nr. 1998/15928
Prozeßkostenhilfe für Stufenklage
»1. Bei einer Stufenklage nach § 254ZPO ist die beantragte Prozeßkostenhilfe schon vor Erteilung der Auskunft sogleich für alle Klageanträge, mithin auch für den unbezifferten Leistungsantrag, einheitlich zu bewilligen.2. Entfällt die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen, weil dieser inzwischen arbeitslos geworden ist, bevor eine Zustellung des Auskunfts- und unbeziffertten Leistungsantrags erfolgt ist, so felht es an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114ZPO, die nach dem insoweit maßgeblichen (letzten) Erkenntnisstand zu beurteilen ist. Soweit dem Unterhaltsberechtigten wegen nicht rechtzeitiger (vorgerichtlicher) Auskunftserteilung durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, können diese ggfs. nach § 286BGB gegen den Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.«