Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGG). Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
Das sonach zulässige Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die erstbeteiligte kommunale Gebietskörperschaft im vorliegenden Fall nicht zur Beantragung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem Erblasser berechtigt ist, hält jedenfalls im Ergebnis der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug (§ 27 FGG, § 546 ZPO) stand.
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