BGH - Beschluß vom 26.03.1998
V ZR 232/97
Normen:
EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3 Bodenreformgrundstück 6
FamRZ 1998, 910
MDR 1998, 704
VIZ 1998, 387
WM 1998, 1365
ZEV 1998, 271

Rechte des nicht zuteilungsfähigen Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

BGH, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen V ZR 232/97

DRsp Nr. 1998/8059

Rechte des nicht zuteilungsfähigen Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

»Ein selbst nicht zuteilungsfähiger Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform kann die Auflassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB an einen nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB besser Berechtigten auch dann nicht verweigern, wenn zwar bei Ablauf des 15. März 1990, nicht jedoch bei Beginn des 22. Juli 1992 ein zuteilungsfähiger Erbe des im Grundbuch eingetragenen Begünstigten aus der Bodenreform vorhanden war. Das gilt auch dann, wenn der Erbe den zwischen dem 15. März 1990 und dem 22. Juli 1992 Verstorbenen beerbt hat und in dieser Eigenschaft Erbeserbe des Eingetragenen ist.«

Normenkette:

EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Revision hat deshalb im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war der am 30. August 1947 verstorbene Vater des Beklagten als Eigentümer zweier Grundstücke aus der Bodenreform im Grundbuch eingetragen. Er war vom Beklagten und,dessen Mutter beerbt worden. Die Mutter des Beklagten verstarb am 10. Oktober 1991. Im Gegensatz zum Beklagten war sie zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB. Der Beklagte wurde auch ihr Erbe.