Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Revision hat deshalb im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war der am 30. August 1947 verstorbene Vater des Beklagten als Eigentümer zweier Grundstücke aus der Bodenreform im Grundbuch eingetragen. Er war vom Beklagten und,dessen Mutter beerbt worden. Die Mutter des Beklagten verstarb am 10. Oktober 1991. Im Gegensatz zum Beklagten war sie zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB. Der Beklagte wurde auch ihr Erbe.
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