FG Münster - Urteil vom 21.11.2023
2 K 2201/20 AO
Normen:
BGB § 1922; AnfG § 15 Abs. 1; AnfG § 3; AnfG § 11; AO § 191;

Rechtmäßigkeit eines gegenüber einer Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Mutter erlassenen Duldungsbescheides hinsichtlich der Duldung einer Zwangsvollstreckung; Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

FG Münster, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 2 K 2201/20 AO

DRsp Nr. 2024/226

Rechtmäßigkeit eines gegenüber einer Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Mutter erlassenen Duldungsbescheides hinsichtlich der Duldung einer Zwangsvollstreckung; Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Tenor

Der Duldungsbescheid vom 31.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 1922; AnfG § 15 Abs. 1; AnfG § 3; AnfG § 11; AO § 191;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer am 00.00.2017 verstorbenen Mutter, Frau M, geboren am 00.00.1928, erlassenen Duldungsbescheides.