OLG Hamm - Beschluss vom 13.05.2016
15 W 594/15
Normen:
BGB § 2113; GBO § 51;
Fundstellen:
FuR 2016, 546
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, - Vorinstanzaktenzeichen GT-6817-7

Rechtsfolgen der Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 15 W 594/15

DRsp Nr. 2016/10822

Rechtsfolgen der Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben

Ein Nacherbe kann einzelne Nachlassgegenstände freigeben und so die Bindung des Vorerben hinsichtlich dieser Nachlassgegenstände aufheben. Eine solche Freigabe kann jedenfalls durch ein vertragliches Zusammenwirken von Vor- und Nacherbe bewirkt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in den vorgenannten Grundbüchern eingetragenen Nacherbenvermerke zu löschen.

Normenkette:

BGB § 2113; GBO § 51;

Gründe

I.)

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind eingetragene Miteigentümerinnen der im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke. In Abt. II der Grundbücher ist jeweils ein Nacherbenvermerk eingetragen, der wie folgt lautet:

"I ..., und J ..., sind Vorerben.

Die Nacherbfolge tritt bei Tod der Vorerben ein. Nacherben sind:

a) D ...,

b) B,

Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, ersatzweise der überlebende Nacherbe."

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit den Nacherben, den Beteiligten zu 3) und 4), hinsichtlich des o.a. Grundbesitzes eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, die in den wesentlichen Passagen wie folgt lautet: