Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtzuges werden den Klägern auferlegt.
Dieses Urteil ist - wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung- vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Die Kläger sind Erben ihrer Tanten A. und M. N., denen (sowie dem Vater der Kläger R.U. und dessen Vater W.U.) im Juli 1969 von ihrer Mutter E.U. deren halber Erbanteil am Nachlass des C.G. zu je 1/8 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde. Der andere halbe Erbanteil am Nachlass des C.G. ist von der Miterbin M.I. im März 1969 auf ihre Tochter Elfriede J. übertragen und von dieser durch notariellen Vertrag vom 10.11.2010 an die Beklagte verkauft worden.
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