OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2013
I-7 U 175/11
Normen:
BGB §2034;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1927
NJW 2013, 2764
ZEV 2013, 512
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 221/11

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Erbanteils hinsichtlich des Vorkaufsrechts eines Miterben; Rechtsnatur der Vereinbarung des Ausschlusses der Auseinandersetzung des Nachlasses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2013 - Aktenzeichen I-7 U 175/11

DRsp Nr. 2013/15721

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Erbanteils hinsichtlich des Vorkaufsrechts eines Miterben; Rechtsnatur der Vereinbarung des Ausschlusses der Auseinandersetzung des Nachlasses

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtzuges werden den Klägern auferlegt.

Dieses Urteil ist - wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung- vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB §2034;

Gründe

I.

Die Kläger sind Erben ihrer Tanten A. und M. N., denen (sowie dem Vater der Kläger R.U. und dessen Vater W.U.) im Juli 1969 von ihrer Mutter E.U. deren halber Erbanteil am Nachlass des C.G. zu je 1/8 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde. Der andere halbe Erbanteil am Nachlass des C.G. ist von der Miterbin M.I. im März 1969 auf ihre Tochter Elfriede J. übertragen und von dieser durch notariellen Vertrag vom 10.11.2010 an die Beklagte verkauft worden.

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