BGH - Urteil vom 17.10.2003
V ZR 71/03
Normen:
EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 ; BGB (a.F.) § 276 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 146
FamRZ 2004, 192
MDR 2004, 144
NJ 2004, 177
VIZ 2004, 234
ZfIR 2004, 344
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen Erben

BGH, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen V ZR 71/03

DRsp Nr. 2003/14641

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen Erben

»Die Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen Erben nach der Ausstrahlung der Sendung über die Rechtsstellung der Erben dieser Grundstücke im Ersten Deutschen Fernsehen am 29. September 1997 führt grundsätzlich nicht dazu, daß der Erbe gegenüber einem Besserberechtigten frei geworden ist.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 ; BGB (a.F.) § 276 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war W. B. als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abt. II des Grundbuchs war vermerkt, daß das Grundstück weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden dürfe. W. B. verstarb am 4. Februar 1981. Die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. wurden seine Erben bzw. Erbeserben.

Über die Rechtslage der Erben von Grundstücken aus der Bodenreform wurde im Dezember 1992 im "Spree-Journal" berichtet. Die "FAZ" veröffentlichte am 8. Dezember 1997 zwei Artikel zu diesem Thema. Das Erste Deutsche Fernsehen strahlte am 29. September 1997 eine Sendung hierzu aus.