BGH - Urteil vom 16.04.1993
V ZR 87/92
Normen:
DDR: GrdstVO §§ 3, 11 a.F.; DDR: VermG § 1 Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 2, 3 ; DDR: ZGB § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 282, § 297 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1762
BGHR BGB § 117 Kauf, verdeckter 1
BGHR DDR-ZGB § 63 Scheingeschäft 1
BGHR DDR-ZGB §§ 82 ff., Leistungsstörung 1
BGHR VermG § 1 Abs. 3 Leistungsstörung 1
BGHR VermG § 1 Abs. 3 Scheingeschäft 1
BGHR VermG § 4 Abs. 2 Scheingeschäft 1
BGHZ 122, 204
DB 1993, 1820
DRsp V(525)42Nr. 10
DRsp V(525)43Nr.D10
LM H. 10/93 § 66 DDR-ZGB Nr. 2
MDR 1994, 60
MDR 1994, 62
NJ 1993, 418
NJW 1993, 2050
NJW-RR 1993, 1291 (Ls)
NJW-RR 1993, 1291
RAnB 1993, 184 (Ls)
VIZ 1993, 453
WM 1993, 1289
ZIP 1993, 1030
ZOV 1993, 338

Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts bei Zwangsveräuerung eines DDR-Grundstücks durch Ausreisewilligen

BGH, Urteil vom 16.04.1993 - Aktenzeichen V ZR 87/92

DRsp Nr. 1993/2697

Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts bei Zwangsveräuerung eines DDR-Grundstücks durch Ausreisewilligen

»a) Haben die Parteien, um die Folgen der Zwangsveräußerung des in der ehem. DDR gelegenen Grundbesitzes für den Ausreisewilligen abzumildern, eine Schenkung beurkunden lassen, tatsächlich aber eine Gegenleistung des Erwerbers vereinbart, so ist die Berufung auf den hierdurch begründeten zivilrechtlichen Mangel durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen. b) Der Rechtserwerb ist nicht unredlich im Sinne des Vermögensgesetzes, wenn der Erwerber, um die Folgen der Zwangsveräußerung für den Ausreisewilligen abzumildern, mit diesem einen notariellen Schenkungsvertrag über Grundvermögen in der ehem. DDR geschlossen, tatsächlich aber die Erbringung einer Gegenleistung vereinbart hat; Unredlichkeit liegt in diesem Falle vor, wenn der Erwerber sich nur zum Schein über die Unvollständigkeit der Beurkundung hinweggesetzt, in Wirklichkeit aber die Absicht gehabt hat, die formwidrig vereinbarte Gegenleistung dem Veräußerer vorzuenthalten. c) Ist die Berufung auf die zivilrechtlichen Mängel eines Veräußerungsgeschäftes durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen, so stehen dem Veräußerer bei einer Leistungsstörung gegen den redlichen Erwerber die hierfür nach dem Zivilrecht vorgesehenen Ansprüche zu.

Normenkette: