Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert:150.000,- Euro.
I.
Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2 die zweite Ehefrau des am 13. Januar 2012 verstorbenen Erblassers, mit der er seit dem 13. Mai 2011 verheiratet war.
Der Beteiligte zu 1 hat am 11. April 2012 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt.
Er hat geltend gemacht, die Beteiligte zu 2 sei infolge des Ehe- und Erbverzichtsvertrages, den der Erblasser am 23. Februar 2011 zu UR-Nr. 81/2011 des Notars S. in Oberhausen mit ihr geschlossen habe, nicht mehr erbberechtigt.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 und macht geltend, der Ehe- und Erbverzichtsvertrag sei nichtig, so dass der Erblasser von ihr, der Beteiligten zu 2, sowie dem Beteiligten zu 1 zu je 1/2 Anteil beerbt worden sei. Der Vertrag sei sittenwidrig (§ 138 BGB), durch Täuschung über die Höhe seines Vermögens herbeigeführt und zudem mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 BGB gegenüber dem Beteiligten zu 1 am 20. März 2012 wirksam angefochten.
Der Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen.
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