OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2013
I-3 Wx 193/12
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 2346 Abs. 1 S. 1; BGB § 2346 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 966
ZEV 2013, 498
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 320/12

Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Vermögensverhältnisse bei Abschluss eines Ehevertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen I-3 Wx 193/12

DRsp Nr. 2013/16987

Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Vermögensverhältnisse bei Abschluss eines Ehevertrages

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert:150.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 2346 Abs. 1 S. 1; BGB § 2346 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2 die zweite Ehefrau des am 13. Januar 2012 verstorbenen Erblassers, mit der er seit dem 13. Mai 2011 verheiratet war.

Der Beteiligte zu 1 hat am 11. April 2012 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt.

Er hat geltend gemacht, die Beteiligte zu 2 sei infolge des Ehe- und Erbverzichtsvertrages, den der Erblasser am 23. Februar 2011 zu UR-Nr. 81/2011 des Notars S. in Oberhausen mit ihr geschlossen habe, nicht mehr erbberechtigt.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 und macht geltend, der Ehe- und Erbverzichtsvertrag sei nichtig, so dass der Erblasser von ihr, der Beteiligten zu 2, sowie dem Beteiligten zu 1 zu je 1/2 Anteil beerbt worden sei. Der Vertrag sei sittenwidrig (§ 138 BGB), durch Täuschung über die Höhe seines Vermögens herbeigeführt und zudem mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 BGB gegenüber dem Beteiligten zu 1 am 20. März 2012 wirksam angefochten.

Der Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen.