BGH - Urteil vom 08.07.1998
IV ZR 17/98
Normen:
BGB § 2314 ; ZPO § 519 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 04.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 535/97
LG Saarbrücken, vom 16.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 292/96

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

BGH, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen IV ZR 17/98

DRsp Nr. 1998/16980

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Bei einer Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist der Wert der Beschwer der zur Auskunft oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilter Parteien in der Regel geringer als der Wert der Beschwer des Klägers. Demgemäß ist der Wert des Interesses des Beklagten, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, wie bei der Auskunft nach dem für diese Versicherung erforderlichen Aufwand an Arbeitszeit und Kosten zu bestimmen.

Normenkette:

BGB § 2314 ; ZPO § 519 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: