Der Kläger verlangt von seiner Schwester, der Alleinerbin der Mutter der Parteien, im Wege der Stufenklage den Pflichtteil sowie Pflichtteilsergänzung. Mit Schreiben vom 7. Februar 1995 hat die Beklagte dazu die erbetene Auskunft erteilt. Durch Teilurteil des Landgerichts wurde sie verurteilt, an Eides statt zu versichern, daß die Auskunft über die Vermögenswerte und über die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren getätigten Schenkungen an sie selbst oder Dritte richtig ist. Ihre Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht, das den Streitwert dafür auf 500 DM festgesetzt hat, als unzulässig verworfen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.
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