BGH - Urteil vom 08.07.1998
IV ZR 299/97
Normen:
BGB § 2314 ; ZPO § 519 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 30.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 236/97
LG Saarbrücken, vom 12.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 448/95

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

BGH, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen IV ZR 299/97

DRsp Nr. 1998/16986

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Bei einer Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist der Wert der Beschwer der zur Auskunft oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilter Parteien in der Regel geringer als der Wert der Beschwer des Klägers. Demgemäß ist der Wert des Interesses des Beklagten, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, wie bei der Auskunft nach dem für diese Versicherung erforderlichen Aufwand an Arbeitszeit und Kosten zu bestimmen.

Normenkette:

BGB § 2314 ; ZPO § 519 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von seiner Schwester, der Alleinerbin der Mutter der Parteien, im Wege der Stufenklage den Pflichtteil sowie Pflichtteilsergänzung. Mit Schreiben vom 7. Februar 1995 hat die Beklagte dazu die erbetene Auskunft erteilt. Durch Teilurteil des Landgerichts wurde sie verurteilt, an Eides statt zu versichern, daß die Auskunft über die Vermögenswerte und über die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren getätigten Schenkungen an sie selbst oder Dritte richtig ist. Ihre Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht, das den Streitwert dafür auf 500 DM festgesetzt hat, als unzulässig verworfen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe: