Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und Alleinerbin seines 1992 verstorbenen Vaters, im Wege der Stufenklage seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des Nachlasses und die (unentgeltlichen) Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte in der Zeit vom 28. Dezember 1982 bis zum 28. Dezember 1992. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, nachdem es zuvor den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt hatte, mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Beklagte einen die Berufungsgrenze von 1.500 DM übersteigenden Wert ihrer Beschwer nicht glaubhaft gemacht habe (§
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