BGH - Urteil vom 05.12.2001
IV ZR 102/01
Normen:
ZPO §§ 3 546 ;
Fundstellen:
ZEV 2002, 194
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen IV ZR 102/01

DRsp Nr. 2002/677

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Die Beschwer bemißt sich bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Insoweit kommt es für die Bewertung des Abwehrinteresses auf den geldwerten Aufwand an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht.

Normenkette:

ZPO §§ 3 546 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und Alleinerbin seines 1992 verstorbenen Vaters, im Wege der Stufenklage seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des Nachlasses und die (unentgeltlichen) Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte in der Zeit vom 28. Dezember 1982 bis zum 28. Dezember 1992. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, nachdem es zuvor den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt hatte, mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Beklagte einen die Berufungsgrenze von 1.500 DM übersteigenden Wert ihrer Beschwer nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe: