OLG Köln - Urteil vom 25.03.1997
14 UF 186/96
Normen:
BGB § 1958, 1960 Abs. 2 ; ZPO § 538 Abs. 1 S. 2; österreichisches IPRG Art. 28, 31, 32 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1091
OLGReport-Köln 1997, 271

Rechtsnachfolge im Erbfall nach österreichischem Recht, Rechtsnachfolge, österreichisches Recht, Erbrecht

OLG Köln, Urteil vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 14 UF 186/96

DRsp Nr. 1997/5295

Rechtsnachfolge im Erbfall nach österreichischem Recht, Rechtsnachfolge, österreichisches Recht, Erbrecht

»1. Nach österreichischem Recht richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen ("titulus" nach dem Personalstatut (Art. 28 IPRG). Eine Nachlaßspaltung kennt das österreichische Recht nur insoweit, als sich der Eigentumsewrwerb ("modus") an ausländischen Grundstücken nach dem Recht der lex rei sitae richtet (Art. 31, 32 IPRG). Gehört ein in Deutschland gelegenes Grundstück zum Nachlaß, werden die nach österreichischem Recht berufenen Erben gem. § 1922 BGB mit dem Erbfall Eigentümer, ohne daß es einer nach österreichischem Recht erforderlichen Erbserklärung und Einantwortung bedarf. 2. Ist in Deutschland eine Nachlaßpflegschaft bestellt, ist der Nachlaßpfleger gem. § 1958, 1960 Abs. 3 BGB prozeßführungsbefugt, denn die Nachlaßpflegschaft endet erst mit der Aufhebung durch Beschluß des Nachlaßgerichts, mögen die Bestellungsvoraussetzungen auch nicht erfüllt oder weggefallen sein.«

Normenkette:

BGB § 1958, 1960 Abs. 2 ; ZPO § 538 Abs. 1 S. 2; österreichisches IPRG Art. 28, 31, 32 ;

Tatbestand:

1) Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, macht Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Nachlaß ihres am 14./15. 9. 1990 verstorbenen Ehemanns geltend, der österreicherischer Staatsangehöriger war.