BGH - Urteil vom 15.06.1987
II ZR 209/86
Normen:
HGB § 643 ;
Fundstellen:
BGHR HGB § 643 »Freight prepaid« 1
MDR 1988, 29
NJW 1988, 492
NJW-RR 1987, 1516
VRS 73, 350
WM 1987, 1198
Warn 1987, 208
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Rechtsnatur eines Verpflichtungsscheines der Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V.

BGH, Urteil vom 15.06.1987 - Aktenzeichen II ZR 209/86

DRsp Nr. 1996/5509

Rechtsnatur eines Verpflichtungsscheines der Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V.

»Zum Inhalt und zur rechtlichen Bedeutung eines von der Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V. verfaßten "Verpflichtungsscheines", worin sich der unterzeichnende Spediteur gegenüber bestimmten Hamburger Linienagenten verpflichtet, bei Aushändigung von Konnossementen mit dem Vermerk "FREIGHT PREPAID" ohne Zahlung der fälligen Fracht diese innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen.«

Normenkette:

HGB § 643 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war die Hamburger Linienagentin der griechischen Reederei H, die Ende November 1983 ihre Liniendienste wegen Insolvenz eingestellt hat. Die Klägerin hat ihrerseits Anfang 1984 die Geschäftstätigkeit eingestellt und befindet sich in Liquidation.

Die Beklagte ist Bremer Spediteur mit seiner Zweigniederlassung in Hamburg. Die Klagte hat Befrachtungen über die Klägerin bei der Reederei H durchgeführt. Sie hat am 3. September 1982 an die Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V. Frachten-Ausschuß) gerichteten Verpflichtungsschein unterzeichnet. Darin heißt es: