OLG Brandenburg - Urteil vom 12.07.2001
5 U 149/00
Normen:
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2, 3 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c, Abs. 3 Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 42/00

Rechtsstellung der nicht zuteilungsfähigen Erben von Grundstücken aus der Bodenreform

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 5 U 149/00

DRsp Nr. 2001/16377

Rechtsstellung der nicht zuteilungsfähigen Erben von Grundstücken aus der Bodenreform

1. Das aufgrund Erbgangs erlangte Eigentum an Grundstücken aus der Bodenreform der DDR ist öffentlich-rechtlich überlagert. Es ist durch Auflassung der Grundstücke an das Land zurückzugewähren, wenn die Erben nicht zuteilungsfähig i.S. der DDR-BesitzwechselVO oder der Rechtspraxis der DDR waren.2. Wurde der Veräußerungserlös nach dem Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt, so muß der Schenker darlegen und beweisen, dass er seine Erstattungspflicht weder kannte noch kennen mußte. Ein Verbrauch nach diesem Zeitpunkt entlastet nicht.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2, 3 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c, Abs. 3 Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Das klagende Land (im folgenden: der Kläger) begehrt von der Beklagten die Auskehrung des hälftigen Erlöses aus der Veräußerung von Bodenreformgrundstücken.