BGH - Urteil vom 02.11.2001
V ZR 264/00
Normen:
BGB §§ 1030 1036 Abs. 2 § 1037 Abs. 1 § § 1039, 1041, 1051 ;
Fundstellen:
DB 2002, 263
DNotZ 2002, 217
MDR 2002, 210
NJW 2002, 434
Rpfleger 2002, 70
WM 2002, 609
ZEV 2002, 71
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Rechtsstellung des Nießbrauchers eines landwirtschaftlichen Betriebes; Aufgabe einzelner Betriebszweige

BGH, Urteil vom 02.11.2001 - Aktenzeichen V ZR 264/00

DRsp Nr. 2002/396

Rechtsstellung des Nießbrauchers eines landwirtschaftlichen Betriebes; Aufgabe einzelner Betriebszweige

»a) Der Nießbraucher eines Hofes, dem die Stellung eines Unternehmers eingeräumt ist, ist befugt, einzelne Betriebszweige unter Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs im übrigen aufzugeben. b) Veräußert der Unternehmensnießbraucher Anlagevermögen des Hofes, ist er bereits während des Bestehens des Nießbrauchs verpflichtet, durch Reinvestition den landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu erhalten; hierbei steht ihm ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die Reinvestition kann auch durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgen. c) Der Eigentümer des Hofes kann, wenn Reinvestitionen für veräußerte Anlagegüter unterbleiben, Sicherheitsleistung verlangen.«

Normenkette:

BGB §§ 1030 1036 Abs. 2 § 1037 Abs. 1 § § 1039, 1041, 1051 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter E. H. (im folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentümerin des Guts F. in L., das als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus, Wirtschaftsgebäude sowie Acker- und Waldflächen von ca. 321 ha besteht. Hofvorerbe ist der Kläger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersatzweise die Beklagte.