OLG Hamm - Urteil vom 06.11.2001
27 U 64/01
Normen:
BGB §§ 2203 2204 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 729
OLGReport-Hamm 2002, 257
ZEV 2002, 322
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 376/00

Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers bei Sonderrechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile

OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 27 U 64/01

DRsp Nr. 2003/11171

Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers bei Sonderrechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile

»Jedenfalls der nur zur Auseinandersetzung des Nachlasses eingesetzte Testamentsvollstrecker ist für eine Klage auf Feststellung der Auflösung einer Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftsanteile im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) auf die Miterben übergegangen sind, nicht prozessführungsbefugt.«

Normenkette:

BGB §§ 2203 2204 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Testamentsvollstrecker des am 23.07.1991 verstorbenen ... . Erben sind zu gleichen Teilen dessen Kinder ..., ... sowie die Beklagten zu 1) und 2). Der Erblasser war ursprünglich Gesellschafter dreier Familienunternehmensgesellschaften, nämlich der Mode- und Textilhaus GmbH. & Co. KG (nachfolgend Modehaus KG), die ein Mode- und Textilkaufhaus betreibt, deren Komplementärin, der GmbH, und der Gebrüder ... KG, die Eigentümerin des Kaufhausgrundstücks in ... ist, das die Modehaus KG für ihre Geschäftstätigkeit gepachtet hat. Die Beteiligungen an diesen Gesellschaften stellten sich skizziert so dar:

Am 26. September 1989 ließ ... zugunsten seiner Ehefrau ... eine Generalvollmacht (Bl. 244 ff GA) beurkunden, die ihr die Möglichkeit eröffnen sollte, für ihn zu handeln, wenn er infolge Erkrankung o.ä. zur Wahrnehmung seiner Geschäfte nicht mehr in der Lage wäre.