BGH, Urteil vom 30.04.1991 - Aktenzeichen IV ZR 104/90
DRsp Nr. 1999/10709
Rechtsstelung des Vertragserben
Dem Vertragserben steht gegen einen Dritten aus eigenem Recht nur ein Anspruch aus § 2287BGB zu, wenn der Dritte den Erblasser wissentlich zu Schenkungen veranlaßt hat, die den Vertragserben beeinträchtigen; ein Anspruch aus § 826BGB besteht nicht (im Anschluß an BGH, NJW 1989, 2389).