OLG Thüringen - Beschluss vom 09.04.2013
9 W 141/13
Normen:
BGB § 873; BGB § 2033; ZGB § 297; EGBGB Art. 232,423; GBO § 28;
Vorinstanzen:
AG Sonneberg, vom 06.03.2013
AG Sonneberg, vom 08.11.2012

Rechtswirkungen eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Erbteilungsvertrages

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 9 W 141/13

DRsp Nr. 2013/16224

Rechtswirkungen eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Erbteilungsvertrages

1. Die notwendige Erklärung über den Eigentumsübergang richtet sich, weil der Erbteilungsvertrag im Jahre 1978 geschlossen wurde, nicht nach § 873 BGB, sondern nach § 297 Abs. 1 ZGB. Außerdem gilt § 28 S. 1 GBO nicht für die materiellrechtliche Erklärung über den Eigentumsübergang, sondern für die Eintragungsbewilligung bzw., wenn eine solche nicht erforderlich ist, für den Eintragungsantrag. 2. Für die Eintragungsbewilligung gilt § 28 S. 1 GBO; das Grundstück ist also in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Der Erbteilungsvertrag enthält - da nach dem Grundbuchverfahrensrecht der DDR nicht erforderlich - überhaupt keine Eintragungsbewilligung. Selbst wenn im Wege der Auslegung in dem Eintragungsantrag zugleich die Eintragungsbewilligung gesehen werden könnte, entspräche sie hinsichtlich der im Betreff bezeichneten Grundstücke nicht der Vorschrift des § 28 S. 1 GBO.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Sonneberg vom 08.11.2012 - Nichtabhilfeentscheidung vom 06.03.2013 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000,- € festgesetzt.