Die Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentümerin eines Guts, das als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus, Wirtschaftsgebäude sowie Acker- und Waldflächen von ca. 321 ha besteht. Hofvorerbe ist der Kläger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersatzweise die Beklagte.
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