BGH - Urteil vom 10.03.2006
V ZR 45/05
Normen:
BGB § 1041 S. 1 § 1051 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1110
DB 2006, 1053
DNotZ 2006, 689
FamRZ 2006, 776
MDR 2006, 1097
NJW-RR 2006, 874
WM 2006, 1641
ZEV 2006, 414
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 34/95
LG Kiel, vom 14.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 302/89

Reinvestierung von Erlösen aus der Veräußerung von Hofvermögen

BGH, Urteil vom 10.03.2006 - Aktenzeichen V ZR 45/05

DRsp Nr. 2006/8508

Reinvestierung von Erlösen aus der Veräußerung von Hofvermögen

»a) Die gebotene Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung von Hofvermögen durch den Unternehmensnießbraucher muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch, wenn sie durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgt.b) Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erlös reinvestiert worden ist, unabhängig davon, ob dies zeitnah geschehen ist oder nicht.(Bestätigung von Senatsurt. v. 2. November 2001, V ZR 265/00, NJW 2002, 434).«

Normenkette:

BGB § 1041 S. 1 § 1051 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentümerin eines Guts, das als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus, Wirtschaftsgebäude sowie Acker- und Waldflächen von ca. 321 ha besteht. Hofvorerbe ist der Kläger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersatzweise die Beklagte.