BFH - Urteil vom 17.06.1994
III R 42/93
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1763
BFHE 174, 547
BStBl II 1994, 754
DStZ 1995, 115
ErbPrax 1995, 250
Vorinstanzen:
FG Köln,

Reisekosten zu einer Beerdigung keine außergewöhnlichen Belastungen

BFH, Urteil vom 17.06.1994 - Aktenzeichen III R 42/93

DRsp Nr. 1995/1089

Reisekosten zu einer Beerdigung keine außergewöhnlichen Belastungen

»Reisekosten für die Teilnahme an der Beerdigung eines nahen Angehörigen sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist italienischer Staatsbürger. Seine in Süditalien lebenden Eltern verstarben am 20. Oktober (Vater) bzw. am 10. November 1990 (Mutter). In beiden Todesfällen reiste der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin und Revisionsbeklagte - Klägerin -) nach Italien, um jeweils Vorkehrungen für die Beerdigung zu treffen und an der Beisetzung teilzunehmen. Die Eltern hinterließen kein nennenswertes Vermögen; der Kläger trug die Kosten für beide Beerdigungen.