BayObLG - Beschluß vom 29.06.1995
3Z BR 137/95
Normen:
KostO § 107 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ; VermG § 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 393
ErbPrax 1996, 122
FamRZ 1996, 189
JurBüro 1996, 41
VIZ 1995, 723
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1626/94
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 70/78

Restitutionsanspruch nach § 3 VermG als Nachlassgegenstand

BayObLG, Beschluß vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 137/95

DRsp Nr. 1995/5948

Restitutionsanspruch nach § 3 VermG als Nachlassgegenstand

»1. Ein Restitutionsanspruch nach § 3 VermG, der sich auf DDR-Enteignungen vor dem Erbfall stützt, ist, wenngleich er erst nach dem Tod des Erblassers und damit nicht in seiner Person, sondern originär in der Person des Rechtsnachfolgers entstanden ist, wie ein Nachlaßgegenstand zu behandeln. 2. Der Wert der Rückübertragungsansprüche ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu ermitteln. Beziehungswert ist der Wert der enteigneten Grundstücke. Im Hinblick auf die reine Legitimationsfunktion des "Ergänzungserbscheins" ist bei der Geschäftswertfestsetzung vom Grundstückswert ein Abschlag zu machen. 3. Für die Bestimmung des Werts eines in der früheren DDR gelegenen Nachlaßgrundstücks ist in Erbscheinsverfahren regelmäßig auf den Zeitpunkt der Wiedervereinigung (3.10.1990) abzustellen, nicht auf den des Erbfalls.«

Normenkette:

KostO § 107 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ; VermG § 3 ;

Gründe:

I. 1. Am 17.8.1978 erteilte das Amtsgericht einen Erbschein, nach dem der 1978 verstorbene Erblasser von seiner Witwe, der Beteiligten allein beerbt worden ist. Der Erblasser war (auch) Eigentümer zweier in der ehemaligen DDR gelegener Grundstücke gewesen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers enteignet worden waren. Die Beteiligte erhebt insoweit Restitutionsansprüche aufgrund des Vermögensgesetzes vom (VermG).