BGH - Urteil vom 10.05.2000
IV ZR 171/99
Normen:
EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
IPRax 2000, 40
JR 2001, 234
MDR 2000, 887
NJW 2000, 2421
VIZ 2000, 470
WM 2000, 1755
ZEV 2000, 498
ZfIR 2000, 628
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz und Internationales Privatrecht

BGH, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen IV ZR 171/99

DRsp Nr. 2000/5233

Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz und Internationales Privatrecht

»Ansprüche aus dem Vermögensgesetz auf Restitution eines Grundstücks sind nicht als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn nach dem maßgebenden ausländischen Kollisionsrecht nur insoweit auf deutsches Recht als das Recht der belegenen Sache zurückverwiesen wird (im Anschluß an BGHZ 131, 22).«

Normenkette:

EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger machen Ansprüche wegen der Restitution von Grundstücken an die Beklagte als Erbin geltend. Der Erblasser war US-amerikanischer Staatsangehöriger und mit der Beklagten, die ebenfalls die US-amerikanische Staatsangehörigkeit hat, in zweiter Ehe verheiratet. Er hatte sie durch ein in seinem Heimatstaat Ohio errichtetes und dessen Vorschriften entsprechendes Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Der Erblasser starb am 9. Januar 1995 in Ohio. Die Kläger sind seine einzigen Kinder und stammen aus seiner ersten Ehe, die ebenfalls mit einer US-amerikanischen Staatsangehörigen geschlossen war.