BVerwG - Urteil vom 08.05.2003
7 C 63.02
Normen:
VermG § 1 Abs. 1 lit. a § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 1 lit. a § 30a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 2041 § 2197 § 2205 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 495
VIZ 2003, 473
ZEV 2003, 519
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 27.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 A 43.02

Restitutionsantrag; Testamentsvollstrecker; Erbengemeinschaft; entschädigungslose Enteignung; redlicher Erwerb; ausländischer Staat; Änderung der Nutzungsart

BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 7 C 63.02

DRsp Nr. 2003/9037

Restitutionsantrag; Testamentsvollstrecker; Erbengemeinschaft; entschädigungslose Enteignung; redlicher Erwerb; ausländischer Staat; Änderung der Nutzungsart

»1. Die rechtzeitige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Testamentsvollstrecker wirkt zu Gunsten der Erben auch dann, wenn der Erbfall bereits vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes eingetreten war und der vermögensrechtliche Anspruch deshalb unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden ist. 2. Die Möglichkeit redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gilt nicht für den Erwerb durch einen ausländischen Staat.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 1 lit. a § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 1 lit. a § 30a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 2041 § 2197 § 2205 ;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks F.straße .../K.straße ... in Berlin-Mitte.

Eigentümer des Grundstücks war seit August 1942 ... J. W. Er war ferner Inhaber eines Unternehmens, der J. W KG mit Sitz in W. Daneben bestand eine Niederlassung in C., die J. W. KG Spinnerei.