BGH - Beschluß vom 30.04.2003
IV ZR 336/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 897
FamRZ 2003, 1178
MDR 2003, 1006
VersR 2004, 218
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Revisionssumme bei Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung

BGH, Beschluß vom 30.04.2003 - Aktenzeichen IV ZR 336/02

DRsp Nr. 2003/8350

Revisionssumme bei Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung

»Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 EURO voraus.«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die drei Beklagten zur Vorbereitung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus § 2329 BGB zur Auskunft und (auf Kosten der Kläger) zur Wertermittlung verurteilt, die Klage aber bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) teilweise abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil der Berufung der Kläger auf deren Hilfsantrag stattgegeben, die Berufung der Beklagten aber als unzulässig verworfen, weil der Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft die Berufungssumme des § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht erreiche.